Neuer Vorstand 2023

Wir haben gewählt! Das ist unser neuer Vorstand für das Jahr 2023. Schaut gerne unter dem Reiter Vorstand vorbei, wer dieses Jahr mit dabei ist.


Aktuelle Veranstaltungen und Exkursionen

 

21.11.22.-22.11.22. - Schnupperstudium

 

21,11.22. - Vortrag zu Alkohol und Drogen im Straßenverkehr von Herrn

Dr. Jitschin - 20 Uhr c.t. - ZHG 002

 

25.11.22. - Juristen Party im EinsB

 

29.11.22. - Exkursion zum Sozialgericht in Kassel

 

06.12.22. - 07.12.22. - Fakultätskarrieretage

 

08.12.22. - Nikolaus-Party mit DAF und ADW im EinsB

 

12.12.22. - DAF Weihnachtslesen

 

14.12.22. - FSR Weihnachtsmarkt

 

16.12.22. - DAF Weintasting

 

21.12.22. - DAF Glühweinausschank beim BGB Grundkurs I

 

05.01.23.-08.01.23 - DAF Winterfahrt

 

16.01.23.-24.01.23 - Uniwahlen

 

 

Weitere Infos zu Präsenzverantstaltungen findet ihr auf unserer

Instagram Seite: @daf.goettingen !

 

Uninews

Stellungnahme: Abschaffung des Studienbeginns zum Sommersemester

Petition: Abschaffung der Gesamtnote im Schwerpunkt verhindern

 

Urteile

Raser Urteil LG München

Klimaschutz-Urteil BVerfG

Mietendeckel-Urteil BVerfG

Urteil zum Bahnstreik der GDL

 

Aktuelle Veranstaltungen und Exkursionen

Am Dienstag den 29.11. ging es für uns zum Bundessozialgericht nach Kassel. Nach kurzer
Anreise saßen wir bereits im Elisabeth-Selbert-Saal, dem Herzen des Gerichtsgebäudes. Dort
konnten wir einigen Verhandlungen des 4./11. Senats beiwohnen, wobei es um die
Grundsicherung von Arbeitsuchenden ging. Vor und während den Verhandlungspausen
erfuhren wir noch interessante Details zur Geschichte des BSG und konnten die weitläufige
Bibliothek des Gerichts besuchen. Ein Highlight der Exkursion war sicherlich auch die
Fragestunde mit den Richterinnen und Richtern, welche gerne auf die Fragen der Besucher
eingegangen sind. Nach einer überaus erfolgreichen und spannenden Exkursion kamen wir
gegen 15:00 Uhr, empfangen von eisigem November Regen, wieder in Göttingen an.

 

Wir freuen un schon auf die nächste Exkursion,

 

- eure DAF

Ohne MPU durchs Studium in Göttingen? Man glaubt es kaum, aber das geht!

Wie ihr das schafft und was ihr dabei am besten tun und lassen solltet erzählt euch Herr Dr. Oliver Jitschim bei der Veranstalting "Alkohol im Straßenverkehr"!
Im Rahmen eines Trinkens unter Aufsicht wird eine Verknüpfung zwischen Alkoholpegel und getrunkener Menge hergestellt :D

Wo und Wann?

Am Montag, 21.10.22
Um 20 Uhr c.t.
Im ZHG 002

Wir freuen uns auf euch,
Eure DAF!

 Liebe Kommilitonen und Komilitoninnen,

 

um den Blickwinkel auf das Recht und dessen vielfältige Anwendungsbereiche zu erweitern, findet am 12.Juli 2021 um 20 Uhr c.t. eine Veranstaltung zum Thema

Weltraumrecht mit Prof. Stephan Hobe vom Institut für Luftrecht, Weltraumrecht und Cyberrecht der Universität zu Köln statt.

 

Das Weltraumrecht ist ein Rechtsgebiet, dass vielen Jurist*innen und vor allem Student*innen unbekannt ist. Das wollen wir ändern und mit diesem Vortrag ein bisschen Lichts ins Dunkle bringen.

 

Gerade mit Blick auf die zukünftig geplanten kommerziellen Nutzungen des Weltraums spielt es auch als Rechtsbereich eine immer größere Rolle.

 

Falls ihr Interesse habt kommt gerne vorbei.

 

-Eure DAF

 Liebe Kommilitonen und Kommilitoninnen,

 

da pandemiebedingt Exkursionen leider noch nicht möglich sind, wir Euch aber trotzdem eine kleine Ablenkung vom Studienalltag bieten wollen, haben wir
am 01.07.2021 um 20 Uhr c.t. ein interaktives Science Cinema vorbereitet.

 

Der forensische Gutachter Dr. Robert Siedler erstellt ein Gutachten, welches zur Freilassung des Friedhelm Knecht führt. Kurz darauf wird Knecht an einem Mord verdächtigt und flüchtet. Auf einmal sieht die Öffentlichkeit die Verantwortung bei Dr. Robert Siedler.


Darum geht es im Krimi „Der Gutachter – Ein Mord zu viel“ von Christiane Balthasar, welcher in der Mediathek des ZDF zur Verfügung steht.

Wenn Ihr den Film noch nicht kennt, schaut Ihn Euch vorher zu Hause selbst an. Bestimmt kann daraus auch ein netter Filmabend mit Freund*innen werden.

Die Analyse des Films wird von Frau Milena Schellenberger durchgeführt und wird einige interaktive Elemente beinhalten.

Wir freuen uns auf euch
-Eure DAF

 

 

Liebe Freundinnen und Freunde,

 

wir hoffen, Ihr hattet alle einen reibungslosen und entspannten Start in das neue Semester. Aber auch dieses Mal fehlt leider wieder ein großer Teil des studentischen Lebens, das Miteinander!

 

 

 

Deswegen haben wir uns gedacht, dass wir am Freitag, dem 07.05.2021, einen gemeinsamen, spontanen online Spieleabend veranstalten wollen. Eingeladen ist jede*r, die Lust hat ein paar lustige Stunden mit uns zu verbringen. 

 

Starten soll es um 20:00 Uhr s.t.. Geplant sind Klassiker wie Among Us, Gartic Phone oder sogar Trinkspiele. Falls ihr noch andere Ideen habt, können wir das bestimmt auch noch umsetzen.

 

 

Also schaut gerne bei uns am Freitag auf Zoom vorbei! Gemeinsam lassen wir so die Woche ausklingen und auch neue Daffis kennenlernen!

 

Liebe Grüße

 

 

Liebe Erstsemester,
Liebe Kommilitonen, liebe Kommilitoninnen,

wir möchten Euch alle herzlich zu unserem Einstiegsabend am 20.04.2021 um 20:00 Uhr c.t. über Zoom einladen.

Viele von Euch haben uns bestimmt in der O-Phase als Tutor*innen kennengelernt. Die Arbeit der DAF als hochschulpolitische Gruppe umfasst aber auch ganz andere Bereiche, wie das Planen von Veranstaltungen, die Studierendenvertretung in den ganzen Gremien aber noch so viel mehr.


Mit dabei sind noch viele andere DAFis, die ihr an dem Abend mit vielen verschiedenen Fragen gerne löchern könnt.


Aber es soll nicht nur um uns, sondern auch um Euch gehen! Wir sind gespannt Euch bei einer geselligen und entspannten Runde kennenlernen zu können und uns mit Euch auszutauschen.


Normalerweise würde wir das alles in Präsenz bei dem einen oder anderen Bierchen sattfinden lassen, aber auf Grund des momentanen Infektionsgeschehens müssen wir leider auf die online Variante ausweichen. Lasst Euch davon aber nicht abbringen, setzt Euch mit eurem Lieblings (alkoholischen) Getränk vor euren Laptop und verbringt ein paar lustige Stunden mit uns!

Wir freuen uns auf Euch!

 

Seit etwa einem Jahr hält die COVID19-Pandemie Deutschland und die Welt fest im Griff. Doch mit den nun entwickelten und zugelassenen Impfstoffen gegen SARS-CoV-2 erscheint ein Ende in greifbare Nähe gerückt zu sein.

Die nie dagewesene Schnelligkeit der Impfstoffentwicklung führt jedoch auch dazu, dass die Nachfrage groß, die Produktions- und Lieferkapazitäten allerdings begrenzt sind. In der Folge hat das Bundesgesundheitsministerium die „Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2“ erlassen, welche die Impfstoffverteilung regelt, indem sie Bevölkerungsgruppen eine bestimmte Priorität zuweist. Nicht nur die Art, die Impfstoffverteilung durch eine Regierungsverordnung festzuschreiben, stieß auf massive rechtswissenschaftliche Kritik. Auch der Umfang der Berücksichtigung einiger weiterer besonders schützenswerter Personengruppen, wie Menschen mit Beeinträchtigungen, wurde bemängelt.

Mit der Impfstoffverteilung und -verabreichung ergeben sich rechtliche Fragen mit Blick auf die derzeit geltenden Beschränkungen des öffentlichen Lebens. So befürwortete Bundesaußenminister Heiko Maas (SPD) eine Lockerung der bestehenden Beschränkungen für geimpfte Personen. Dieser Vorschlag stieß auf Ablehnung bei vielen anderen Kabinettsmitgliedern und Patientenschützern. Sie sprachen teilweise von „Privilegien“ und „Sonderrechten“ für Geimpfte und betonten die Notwendigkeit von Solidarität. Zudem fehle bislang der wissenschaftliche Beweis, dass geimpfte Personen selbst nicht mehr ansteckend sein können.

Doch handelt es sich bei der Aufhebung von temporären Freiheitsbeschränkungen wirklich um „Sonderrechte“? Welche Rolle spielt hierbei der Zugang der Impfstoffe für die Allgemeinbevölkerung und die Wirkweise der Impfstoffe? Welche Defizite weist die derzeitige Priorisierung der Impfungen aus rechtswissenschaftlicher und soziologischer Sicht auf?

Um diese und weitere Fragen rund um die Verteilung des Corona-Impfstoffes und die so genannten „Sonderrechte für Geimpfte“ zu klären, lädt das Zentrum für Medizinrecht in Kooperation mit der DAF – Demokratische Aktion Fachschaft zur Online Podiumsdiskussion zum Thema „Freiheit oder Solidarität? – Die Welt nach den Corona-Impfungen“ ein. Diese findet am 18. Februar 2021, 19 Uhr c.t. über Zoom statt.

Es diskutieren:

- Prof. Dr. Elisabeth Wacker, Lehrstuhl für Diversitätssoziologie an der TU München

- Prof. Dr. Jürgen Wienands, Institut für Zelluläre und Molekulare Immunologie an der UMG

- Prof. Dr. Stefan Huster, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Sozial- und Gesundheitsrecht und Rechtsphilosophie an der Ruhr Universität Bochum

- Prof. Dr. rer. nat. Susanne Schreiber, stellvertretende Vorsitzende des Deutschen Ethikrates, Professorin für Theoretische Neurophysiologie an der Humboldt- Universität zu Berlin und Vorsitzende des Bernstein Netzwerks Computational Neuroscience

Moderation: Prof. Dr. Gunnar Duttge, Zentrum für Medizinrecht

Der Zugang erfolgt durch einen Link zur Zoom-Konferenz. Hierzu wird um eine formlose und unverbindliche Anmeldung an zentrum.medizinrecht@gwdg.de gebeten. Der Link wird Euch dann vor der Veranstaltung per Mail mitgeteilt.

 

Im Anschluss an die Diskussion wird die Möglichkeit gegeben, Fragen an die Referentinnen und Referenten zu richten.


Uninews

Liebe Studierende,

 

im Fakultätsrat am 02. Dezember wurde gegen die Stimmen der studentischen Vertreter entschieden, dass es zukünftig (voraussichtlich ab SoSe 2022) nicht mehr möglich sein wird im Sommersemester in Göttingen mit dem Jurastudium zu beginnen. Das Professorium hat diese Entscheidung vor allem mit dem knapper werdenden Lehrdeputat und der ungleichen Verteilung der Studierenden in den Zwischenprüfungsveranstaltungen (ca. 400 Studierende im WiSe und 115 im SoSe) begründet. Zudem wurde die Entscheidung der Fakultät mit dem Auslaufen des Niedersächsischen Hochschulpakts begründet, wodurch die Finanzierung einiger Studienplätze unsicher ist, sodass eine Umverteilung der Studierenden der Fakultät mehr Finanzsicherheit bietet.

 

Wir bedauern die Entscheidung sehr. Gerade die Möglichkeit zu beiden Semestern mit dem Studium zu beginnen hat die juristische Fakultät der Universität Göttingen von vielen Standorten unterschieden und den Studierenden ein besonders breites und lückenloses Lehrangebot ermöglicht. Dieser attraktive Standortvorteil fällt nunmehr weg.

Als Folge werden die Lehrveranstaltungen der Zwischenprüfung nur noch im Jahresrhythmus angeboten. So wird in einzelnen Semestern mehr Lehrkapazität frei, die für andere, teilweise dringender benötigte, Lehrangebote genutzt werden soll. Als Ausgleich dafür werden bei besonders großen Semestern die Veranstaltungen geteilt und die Vorlesung jeweils von zwei Dozierenden gehalten.

 

Diese Veränderung wirkt sich auch auf den Studienverlauf aus. Wir haben uns in Vorgesprächen mit allergrößten Kraftanstrengungen gegen diese geplanten Änderung gewehrt und hatten gehofft, dass sich das Professorium unsere Argumente und Anmerkungen zu Herzen nimmt und diese Entscheidung noch einmal überdenkt. Besonders für die Studierenden, die sich in einzelnen Semestern mit einem Härtefall (Krankheit, persönlicher Notfall etc.) konfrontiert sehen, ergeben sich so Nachteile im Verlauf ihres Studiums, da sie ein Semester auf eine Wiederholung der Vorlesung warten müssen. Das gleiche Problem trifft aber auch alle Studierenden, die aus anderen Gründen eine Vorlesung erneut besuchen möchten.

Am Ende konnten wir das Professorium trotz intensiver Diskussion nicht mehr umstimmen.

Wir hätten uns einen breiteren Diskurs und einen klareren Zeitplan für die Entscheidung gewünscht, um so besser auf die Änderungen reagieren zu können.

Wir kritisieren insbesondere, dass die Abstimmung im Fakultätsrat nun sehr überraschend auf die Agenda gesetzt wurde. Insbesondere im Onlinesemester, bei digitalen Gremiensitzungen und den besonderen Studienbedingungen aufgrund der Pandemie wäre eine klare Kommunikation und ein zeitlicher Aufschub der Diskussion angebracht gewesen.

Wir können an der getroffenen Entscheidung nichts mehr ändern. Aber wir haben versucht das Bestmögliche für Euch und Euer Studium herauszuholen, um die Nachteile abzufedern:

Obwohl die Zwischenprüfungsvorlesungen zukünftig nur noch im Jahresrhythmus angeboten werden, konnten wir erreichen, dass es trotzdem jedes Semester Begleitkollegs und eine Prüfungsmöglichkeit (Klausur und evtl. Hausarbeit) für diese geben wird.

Wir werden versuchen eine Möglichkeit zu schaffen, dass die Vorlesungen (zumindest teilweise) aufgezeichnet werden und so auch in einem späteren Semester abgerufen werden können.

Außerdem soll es für Erasmus- und ausländische Studierenden besondere Veranstaltungen geben, sodass für sie keine Nachteile entstehen.

Das Hauptstudium und die Examensvorbereitung sind glücklicherweise nicht von der Änderung betroffen. Hier besteht vor allem die Chance das freigewordene Lehrdeputat sinnvoll einzusetzen.

Dafür werden wir uns in der Studienkommission und dem Fakultätsrat einsetzen.

Die freigewordenen Kapazitäten müssen in jedem Fall der Lehre zugute kommen!

 

Solltet Ihr noch Fragen oder Anregungen zur weiteren Optimierung im Studium haben, könnt Ihr Euch gerne bei uns unter: daf-goettingen@outlook.de melden.

 

Luisa Raupach (Fakultätsrätin, für die DAF)

 

Hendrik Böhme und Tabea Zurnieden (Studienkommission, für die DAF)


Liebe Kommilitoninnen und Kommilitonen,

wie Ihr es vielleicht schon mitbekommen habt, sieht ein neuer Gesetzesentwurf vor, dass beim 1. Staatsexamen keine Gesamtnote mehr aus der Schwerpunktsnote und der Note der staatlichen Prüfung, gebildet werden soll.

Dies bringt eine Entwertung des Schwerpunktes mit sich. Langfristig könnte das bedeuten, dass dieser Studienabschnitt abgeschafft werden soll.

Daher hat der Bundesverband rechtswissenschaftlicher Fachschaften e.V. (BRF) diese Petition gestartet, damit der Bundestag, der Bundesrat und die regierenden Fraktionen sich mit diesem Thema befassen müssen und die Abschaffung der Gesamtnote beim 1. Staatsexamen verhindert werden kann.

 

Wenn Ihr dieses Thema genauso wichtig findet wie wir, dann tragt euch hier in die Petition ein und sorgt dafür, dass der Schwerpunkt wieder gestärkt wird und wir die Abschaffung der Gesamtnote verhindern können!

 

Hier klicken für die Petition. 

 

Eure DAF

 

 

Falls Ihr euch gerne weiter mit dem Thema beschäftigen wollt, findet Ihr weitere Informationen auf der Website des BRF.


Urteile

Liebe Kommilitoninnen und Kommilitonen,

heute haben wir ein paar Neuigkeiten für alle von Euch, die ihr Examen schon geschrieben haben.
Ihr habt einen Anspruch auf Kopien von euren Examensklausuren und müsst noch nicht einmal die Kosten für Material und Aufwand übernehmen.
Dies bestätigte das BVerwG in einer am 01.12.2022 veröffentlichten Entscheidung und bestätigte damit das Urteil des VG Gelsenkirchen.
Der Anspruch folgt dabei aus Art. 15 I, III S. 1 i.V.m. Art. 12 V S. 1 DSGVO.

Das Urteil findet ihr unter dem Aktenzeichen: Az. 6 C 10.21, die dazugehörige Pressemitteilung unter folgendem Link: https://www.bverwg.de/pm/2022/76?s=08
Die LTO Zusammenfassung findet ihr hier: https://bit.ly/3VsWZcb

Euch allen noch eine schöne Adventszeit!

- Eure DAF

Liebe Kommilitoninnen und Kommilitonen,

 

im Jurastudium hat man es, erfahrungsgemäß, mit einer Vielzahl von Rechtsprechungen zu tun und täglich kommen neue dazu. Damit ihr ein wenig den Überblick behalten könnt, haben wir uns dazu entschlossen, euch ab und zu wichtige, interessante oder auch wegweisende Entscheidungen kurz und knapp zusammengefasst zu präsentieren.

Falls euch aber eine Entscheidung weitergehend interessiert solltet ihr sie unbedingt in einer Quelle eurer Wahl nachlesen!

 

Dieses Mal haben wir uns das Urteil zu einem Raser-Fall aus München herausgesucht.

 

Der 36-jährige Angeklagte ist unter Drogeneinfluss mit ca. 120km/h und auf der falschen Fahrbahn vor der Polizei geflüchtet und kollidierte dabei mit zwei Jugendlichen, von denen einer schwer verletzt, der andere, durch die Kollision ca. 40m weit geschleudert, getötet wurde.

 

Nun verurteilte ihn das Landgericht München I aufgrund von Mord, versuchten vierfachen Mordes, gefährlicher Körperverletzung und verbotenem Kraftfahrzeugrennen, zu lebenslanger Haft und einer Entziehungskur.

 

Begründung:

 

Bei der Verurteilung folgte das Gericht dem Antrag der Staatsanwältin. Diese hatte von vornherein eine Verurteilung wegen Mordes gefordert, da der Angeklagte mit bedingtem Vorsatz (dolus eventualis) gehandelt hätte. Nachdem der Täter beschleunigte um von der Polizeikontrolle zu fliehen, hätte er eine „und wenn schon“ Haltung gehabt.

 

Er hätte es zwar nicht unbedingt darauf abgesehen Menschen zu töten, es aber billigend in Kauf genommen.

Auch spielten, in das Urteil, die Befunde eines Psychologen ein, der dem Täter zwar egoistische und antisoziale Charakterzüge bescheinigte, aber insgesamt genügend Handlungskompetenz und eine normalintelligente Persönlichkeit feststellte.

 

Die Verteidigung plädierte vom Anfang des Prozesses auf eine Verurteilung gem. § 315c StGB. Da der Mandant nicht vorsätzlich irgendwelche Personen ermorden wollte.

 

Auf diese Aussage soll die Vorsitzende Richterin nur erwidert haben, dass sie dies in fast allen Schwurgerichtsverfahren hören würden und nahm letztendlich ein Handeln mit bedingtem Vorsatz an.

 

Fazit:

 

Dieser Fall weist die Besonderheit auf, dass ein Raser des Mordes verurteilt wurde und nicht des Totschlags bzw. des neugeschaffenen § 315 d StGB, der sich auf illegale Autorennen mit Todesfolgen bezieht.

 

Weiterhin folgt das Urteil einer Entscheidung des BGH, nach welchem Raser in Einzelfällen und konkreter Trennung zwischen bedingten Vorsatz und Fahrlässigkeit, des Mordes verurteilt werden können.

 

Zuletzt sei noch gesagt, dass dieses Urteil noch nicht rechtskräftig ist, da die Verteidigung Revision eingelegt hat und auf ein Autorennen mit Todesfolge anstatt Mord plädiert.

 

Quellen: https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bgh-urteil-4str48219-zweite-entscheidung-raser-fall-kudamm-mord-details/

 

München: Raser will Mordurteil anfechten - München - SZ.de (sueddeutsche.de)

 

Prozess in München: Raser wegen Mordes verurteilt - München - SZ.de (sueddeutsche.de)

 

Fälle bei denen es nicht zur Verurteilung wegen Mord kam:

 

https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Freddok%2Fbecklink%2F2014744.htm&pos=18&hlwords=on

 

https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Freddok%2Fbecklink%2F2011803.htm&pos=7&hlwords=on

 


 

Liebe Kommilitoninnen und Kommilitonen,

wir haben uns dazu entschlossen, Euch ab und zu wichtige, interessante oder auch wegweisende Entscheidungen kurz und knapp zusammengefasst zu präsentieren. Dieses Mal haben wir uns für das bahnbrechende Klimaschutzurteil des Bundesverfassungsgerichtes entschieden.

 

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 24. März 2021 (1 BvR 2656/18) das Klimaschutzgesetz vom12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513) der Regierungsfraktionen CDU/CSU und SPD für teilweise verfassungswidrig erklärt.

 

Das Gericht bemängelt in dieser historischen Entscheidung besonders, dass „hohe Emissionsminderlasten unumkehrbar auf Zeiträume nach 2030“ verschoben werde. Damit wird zum ersten Mal auf höchster gerichtlicher Ebene Generationengerechtigkeit in Klimafragen juristisch begründet.

 

Diese Aufschiebung von Emissionsminderungen seitens der Bundesregierung verschärft gravierend das Risiko von „schwerwiegenden Freiheitseinbußen“ für die jüngere Generation in der Zukunft. Während Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft bis 2030 kaum emissionssenkenden Maßnahmen unterworfen werden sollen, würde die nächste Generation mit grundrechtsintensiven Eingriffen rechnen müssen, da „noch nahezu alle Bereiche des menschlichen Lebens mit der Emission von Treibhausgasen verbunden sind und damit nach 2030 von drastischen Einschränkungen bedroht sind“.

 

So begründen die Richter*innen ihre Entscheidung:

 

„Als intertemporale Freiheitssicherung schützen die Grundrechte die Beschwerdeführenden hier vor einer umfassenden Freiheitsgefährdung durch einseitige Verlagerung der durch Art. 20a GG aufgegebenen Treibhausgasminderungslast in die Zukunft. Der Gesetzgeber hätte Vorkehrungen zur Gewährleistung eines freiheitsschonenden Übergangs in die Klimaneutralität treffen müssen, an denen es bislang fehlt.“

 

Die Entscheidung des Gesetzgebers, bis zum Jahr 2030 die im Klimaschutzgesetz geregelte Menge an CO2-Emissionen zuzulassen, entfaltet eingriffsähnliche Vorwirkung auf die durch das Grundgesetz geschützte Freiheit der Beschwerdeführenden.

 

Neben den meisten Oppositionsfraktionen begrüßen auch Umweltverbände wie Fridays for Future das Urteil: „Es bestätige, was die Naturwissenschaft seit Jahren erkläre.“

 

Nun muss die Politik nachbessern und Pläne zur Einsparung von Treibhausgasen auch nach 2030 vorlegen. Wie und inwieweit umfassende Pläne zur Emissionssenkung in dieser Legislaturperiode noch umgesetzt werden können und ob das 1,5 Grad Ziel noch ohne gravierende Grundrechtseinschränkung der jüngeren Generationen einzuhalten ist, bleibt abzuwarten.

 

Quellen:

 

https://www.cicero.de/wirtschaft/klima-urteil-bundesverfassungsgericht-michael-theurer

 

https://www.fr.de/meinung/gastbeitraege/klimaklage-urteil-bundesverfassungsgericht-klimawandel-deutschland-emissionen-90484734.html

 

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverfg-1bvr2656-18-verfassungsbeschwerde-klimaschutz-teilweise-erfolgreich-freiheiten-kuenftige-generationen/

 

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/03/rs20210324_1bvr265618.html

 

Liebe Kommilitoninnen und Kommilitonen,

wir haben uns dazu entschlossen, Euch ab und zu wichtige, interessante oder auch wegweisende Entscheidungen kurz und knapp zusammengefasst zu präsentieren. Dieses Mal haben wir uns für das bahnbrechende Klimaschutzurteil des Bundesverfassungsgerichtes entschieden.

 

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 24. März 2021 (1 BvR 2656/18) das Klimaschutzgesetz vom12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513) der Regierungsfraktionen CDU/CSU und SPD für teilweise verfassungswidrig erklärt.

 

Das Gericht bemängelt in dieser historischen Entscheidung besonders, dass „hohe Emissionsminderlasten unumkehrbar auf Zeiträume nach 2030“ verschoben werde. Damit wird zum ersten Mal auf höchster gerichtlicher Ebene Generationengerechtigkeit in Klimafragen juristisch begründet.

 

Diese Aufschiebung von Emissionsminderungen seitens der Bundesregierung verschärft gravierend das Risiko von „schwerwiegenden Freiheitseinbußen“ für die jüngere Generation in der Zukunft. Während Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft bis 2030 kaum emissionssenkenden Maßnahmen unterworfen werden sollen, würde die nächste Generation mit grundrechtsintensiven Eingriffen rechnen müssen, da „noch nahezu alle Bereiche des menschlichen Lebens mit der Emission von Treibhausgasen verbunden sind und damit nach 2030 von drastischen Einschränkungen bedroht sind“.

 

So begründen die Richter*innen ihre Entscheidung:

 

„Als intertemporale Freiheitssicherung schützen die Grundrechte die Beschwerdeführenden hier vor einer umfassenden Freiheitsgefährdung durch einseitige Verlagerung der durch Art. 20a GG aufgegebenen Treibhausgasminderungslast in die Zukunft. Der Gesetzgeber hätte Vorkehrungen zur Gewährleistung eines freiheitsschonenden Übergangs in die Klimaneutralität treffen müssen, an denen es bislang fehlt.“

 

Die Entscheidung des Gesetzgebers, bis zum Jahr 2030 die im Klimaschutzgesetz geregelte Menge an CO2-Emissionen zuzulassen, entfaltet eingriffsähnliche Vorwirkung auf die durch das Grundgesetz geschützte Freiheit der Beschwerdeführenden.

 

Neben den meisten Oppositionsfraktionen begrüßen auch Umweltverbände wie Fridays for Future das Urteil: „Es bestätige, was die Naturwissenschaft seit Jahren erkläre.“

 

Nun muss die Politik nachbessern und Pläne zur Einsparung von Treibhausgasen auch nach 2030 vorlegen. Wie und inwieweit umfassende Pläne zur Emissionssenkung in dieser Legislaturperiode noch umgesetzt werden können und ob das 1,5 Grad Ziel noch ohne gravierende Grundrechtseinschränkung der jüngeren Generationen einzuhalten ist, bleibt abzuwarten.

 

Quellen:

 

https://www.cicero.de/wirtschaft/klima-urteil-bundesverfassungsgericht-michael-theurer

 

https://www.fr.de/meinung/gastbeitraege/klimaklage-urteil-bundesverfassungsgericht-klimawandel-deutschland-emissionen-90484734.html

 

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverfg-1bvr2656-18-verfassungsbeschwerde-klimaschutz-teilweise-erfolgreich-freiheiten-kuenftige-generationen/

 

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/03/rs20210324_1bvr265618.html


 

Liebe Kommilitoninnen und Kommilitonen,

 

es geht weiter in unserer Reihe zu wichtigen, interessanten oder auch wegweisenden Urteilen. So könnt ihr leichter einen Überblick behalten bei den vielen Urteilen, die einem während des Jurastudiums begegnen. Wenn Euch dieses oder eines der anderen Urteile mehr interessiert, schaut unbedingt bei der Quelle eurer Wahl vorbei und informiert euch eingehender über das Thema.

 

Diesmal haben wir für euch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum „Berliner Mietendeckel“ (2 BvF 1/20, 2 BvL 5/20, 2 BvL 4/20) herausgesucht. Auf Antrag von 284 Abgeordneter des Bundestages entschied das BVerfG über die Vereinbarkeit des Gesetzes zur Mietbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietWoGBln) mit dem Grundgesetz.

 

Eigentlich sollte das Gesetz eine Regulierung der Mietpreise bringen. Am 25. März 2021 erklärte Karlsruhe jedoch, dass das MietWoGBln unvereinbar mit dem Grundgesetz sei und damit nichtig.

 

Begründung:

 

Die wesentliche Frage, mit der sich das BVerfG auseinandergesetzt hat, war: Wem steht die Gesetzgebungskompetenz für das soziale Wohnrecht zu – dem Bund oder den Ländern?

 

Die Richter stellten klar: Sie steht dem Bund zu und zwar nach Art. 72, 74 I Nr. 1 GG.

 

Das soziale Wohnrecht ist Bestandteil des bürgerlichen Rechts und damit Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung, da es die Rechtsbeziehungen zwischen Privaten regelt und nicht zum Wohnwesen gehört, welches nach Art. 30,70 GG als öffentlich-rechtliche Regelung Teil der Gesetzgebungskompetenz der Länder ist.

 

Deswegen können die Länder nur Regelungen in diesem Bereich treffen, wenn der Bund von seiner Kompetenz nicht Gebrauch gemacht hat oder keine abschließende Regelung in diesem Bereich getroffen hat (Art. 72 I GG).

 

Aber genau das hat der Bund im BGB gemacht. Die §§ 556 – 561 BGB enthalten diese Regelungen. Auch ist in den §§ 556d ff. eine Mietpreisbremse geregelt. Spätestens mit diesen Paragrafen hat der Bund die höchst zulässige Miete für Wohnraum vollumfänglich geregelt.

 

Anderes kann sich auch nicht aus der, im §556d II BGB festgelegten, Verordnungsermächtigung ergeben. Diese stellt keine selbstbestimmte Regelungsbefugnis dar, sondern nur gem. Art. 80 I S. 2 GG, eine Möglichkeit nach der der Bund Inhalt, Zweck und Ausmaß festlegen muss. In diesem Rahmen kann das Land dann tätig werden.

 

Folglich fehlte dem Land Berlin die Kompetenz für den Erlass des MietWoGBln.

 

Ob der Bund von dieser Kompetenz noch einmal Gebrauch macht, bleibt abzuwarten.

 

Alles in allem kann dieser Beschluss relevant für unser Studium werden, vor allem in dem Bereich der Kompetenzverteilung des Staatsorganisationsrecht.

 

Hoffentlich findet ihr diese Entscheidung genau so interessant wie wir!

 

Eure DAF

 

Quellen:

 

https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bverfg-2bvf120-2bvl420-2bvl520-berliner-mietendeckel-verfassungswidrig-nichtig-land-bund-kompetenz-entscheidung-einstimmig/

 

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/reaktionen-bverfg-berliner-mietendeckel/

 

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-028.html

 


 

Liebe Kommilitonen und Kommilitoninnen,

 

es geht weiter in unserer Reihe zu wichtigen, interessanten oder auch wegweisenden Urteilen. Wenn Euch dieses oder eines der anderen Urteile mehr interessiert, schaut unbedingt bei der Quelle eurer Wahl vorbei und informiert euch eingehender über das Thema.

 

Bahn darf weiter streiken!

 

Das hessische Arbeitsgericht in Frankfurt am Main hat in zweiter Instanz keinen Grund gesehen, den Arbeitskampf der Gewerkschaft der Lokomotivführer*innen zu untersagen.

 

Der Lokführer*innenstreik bei der Deutschen Bahn ist mit juristischen Mitteln derzeit nicht zu stoppen. Das Hessische Landesarbeitsgericht in Frankfurt (LAG) lehnte am Freitag in zweiter Instanz eine von der Bahn beantragte einstweilige Verfügung gegen die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) ab (Beschl. v. 03.09.2021, Az. 16 SaGa 1046/21).

 

Die Parteien stritten insbesondere um eine Klausel, mit der die GDL ihre Tarifverträge auch für Mitglieder durchsetzen will, die in Betrieben arbeiten, in denen eigentlich die Konkurrenzgewerkschaft EVG in der Mehrheit ist. Nach Auffassung des Gerichts muss diese Klausel zwar leerlaufen, sie mache aber nicht den gesamten Streikaufruf unwirksam. Die Kammer prüfte dabei auch, ob die Lokführer einen illegalen Unterstützungsstreik für die anderen Bahn-Beschäftigten leisten.

 

Bei dem Streik handele es sich auch nicht um einen unzulässigen Unterstützungsstreik. Die Streikenden unterstützten zwar den Streik für den Abschluss von Tarifverträgen für Bereiche, in denen nur wenige GDL-Mitglieder tätig sind. Entscheidend sei aber, dass die GDL-Mitglieder gleichzeitig in eigener Sache für einen Tarifabschluss streikten, z.B. für die Lokomotivführer*innen und Zugbegleiter*innen.

 

Die Bahn möchte nun überprüfen, ob die GDL wegen des Streikes auf Schadensersatz verklagt werden kann.

 

Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist rechtskräftig. Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich.

 

 

 

Quellen:

https://www.spiegel.de/wirtschaft/deutsche-bahn-gdl-darf-laut-berufungs-urteil-weiter-streiken-a-78f4a7e6-9ce4-4746-9b2c-e952501c0751

 

 

https://arbeitsgerichtsbarkeit.hessen.de/pressemitteilungen/kein-verbot-des-bahnstreiks-durch-landesarbeitsgericht

 

 

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/lag-hessen-16saga104621-deutsche-bahn-streik-tarifvertraege-gdl/